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§ 29 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 29, Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Akademiekollegiums verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Ordentliche Hochschulprofessoren sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, ihre Stimme einem anderen Hochschulprofessor für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung zu übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist hievon in Kenntnis zu setzen. Einem Hochschulprofessor kann nur eine Stimme übertragen werden. Der vertretende Hochschulprofessor hat in der betreffenden Sitzung zwei Stimmen.
  2. Ziffer 2
    Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen nimmt der auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bzw. des Hochschülerschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973,, bestellte Stellvertreter an der Sitzung teil.
  3. Ziffer 3
    Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Personen nimmt das gewählte (entsendete) Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
  4. Ziffer 4
    Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 bezeichneten Personen nimmt deren Stellvertreter (Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,) an der Sitzung teil.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122490

Alte Dokumentnummer

N7198817283J