Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 29. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Akademiekollegiums verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes: Paragraph 29, Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Akademiekollegiums verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes:
Ordentliche Hochschulprofessoren sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, ihre Stimme einem anderen Hochschulprofessor für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung zu übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist hievon in Kenntnis zu setzen. Einem Hochschulprofessor kann nur eine Stimme übertragen werden. Der vertretende Hochschulprofessor hat in der betreffenden Sitzung zwei Stimmen.
Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen nimmt der auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, bzw. des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 309/1973, bestellte Stellvertreter an der Sitzung teil.Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen nimmt der auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bzw. des Hochschülerschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973,, bestellte Stellvertreter an der Sitzung teil. Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen nimmt das gewählte (entsendete) Ersatzmitglied an der Sitzung teil.Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Personen nimmt das gewählte (entsendete) Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 7 bis 9 bezeichneten Personen nimmt deren Stellvertreter (§ 49 Abs. 4, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2) an der Sitzung teil.Bei Verhinderung einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 bezeichneten Personen nimmt deren Stellvertreter (Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,) an der Sitzung teil.
Dokumentnummer
NOR12122490
Alte Dokumentnummer
N7198817283J