Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 3. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches beim Akademiekollegium, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Paragraph 3, (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches beim Akademiekollegium, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Auf die Zustellung von Schriftstücken der Organe der Akademie ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung auch bei der Akademiedirektion zulässig ist. In diesem Fall ist durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen, daß ein zuzustellendes Schriftstück in der Akademiedirektion liegt. Findet sich dessen Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Der § 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.Auf die Zustellung von Schriftstücken der Organe der Akademie ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung auch bei der Akademiedirektion zulässig ist. In diesem Fall ist durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen, daß ein zuzustellendes Schriftstück in der Akademiedirektion liegt. Findet sich dessen Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Der Paragraph 5, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt. (3)Absatz 3,Für Amtshandlungen der Organe der Akademie sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Angelegenheiten der Akademie sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zu entrichten.Für Amtshandlungen der Organe der Akademie sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Angelegenheiten der Akademie sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12122464
Alte Dokumentnummer
N7198817257J