Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 31. (1) Personen, die eine Funktion gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausüben, dürfen für die Dauer dieser Funktion nicht zu Mitgliedern des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 gewählt bzw. in das Akademiekollegium entsendet werden.Paragraph 31, (1) Personen, die eine Funktion gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausüben, dürfen für die Dauer dieser Funktion nicht zu Mitgliedern des Akademiekollegiums gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 gewählt bzw. in das Akademiekollegium entsendet werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Mitglied des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 mit einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen betraut, so gehört er dem Akademiekollegium nur mehr in dieser Funktion an. Für den Rest der Funktionsperiode ist eine Neuwahl (Neuentsendung) eines Mitgliedes gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 vorzunehmen.Wird ein Mitglied des Akademiekollegiums gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 mit einer der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Funktionen betraut, so gehört er dem Akademiekollegium nur mehr in dieser Funktion an. Für den Rest der Funktionsperiode ist eine Neuwahl (Neuentsendung) eines Mitgliedes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. 6 vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme der im § 29 Z 1 und im § 52 Abs. 4 vierter Satz geregelten Fälle, hat jedes Mitglied des Akademiekollegiums nur eine Stimme.Mit Ausnahme der im Paragraph 29, Ziffer eins und im Paragraph 52, Absatz 4, vierter Satz geregelten Fälle, hat jedes Mitglied des Akademiekollegiums nur eine Stimme.
Dokumentnummer
NOR12122492
Alte Dokumentnummer
N7198817285J