Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 32. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in das Akademiekollegium berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Akademiekollegium ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen als gesetzmäßig zusammengesetzt. Paragraph 32, Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in das Akademiekollegium berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Akademiekollegium ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen als gesetzmäßig zusammengesetzt.
Dokumentnummer
NOR12122493
Alte Dokumentnummer
N7198817286J