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§ 33 AOG

Fassungen
01.05.1995 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 3309.04.199430.04.1995 § → § BGBl. Nr. 270/1994
§ 3301.10.198808.04.1994 BGBl. Nr. 25/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 33, (1) Zum Wirkungsbereich des Akademiekollegiums gehören:

  1. Ziffer eins
    jene Angelegenheiten der Lehre, der Erschließung der Künste und der Forschung, die nicht anderen Organen der Akademie zugewiesen sind, sowie die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek. Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Akademie;
  2. Ziffer 2
    jene Angelegenheiten der Verwaltung der Akademie, die nicht anderen Einrichtungen der Akademie zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Akademie.
  1. Absatz 2,Vom Akademiekollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen, Instituten und Departments sowie die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von Meisterschulen und Instituten zu einem Department;
    2. Ziffer 2
      die Stellung von Anträgen auf Einrichtung neuer Studienrichtungen, die Beschlußfassung über Anregungen auf Änderung von Studiengesetzen und Studienordnungen sowie die Beschlußfassung über die Einsetzung von Studienkommissionen und die Behandlung von Vorschlägen der Studienkommissionen für die Gestaltung der Studien;
    3. Ziffer 3
      das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Organe der Akademie, insbesondere Studienkommissionen oder Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) zuständig sind;
    4. Ziffer 4
      die Stellungnahme zu Anträgen der Meisterschulen, der Institute, der Studienkommissionen und anderer Einrichtungen der Akademie, die ihm vom Rektor vorgelegt werden;
    5. Ziffer 5
      die Ausschreibung von Planstellen (Paragraph 11,), soweit das Akademiekollegium zur Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) der in Betracht kommenden Einrichtung;
    6. Ziffer 6
      die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren;
    7. Ziffer 7
      die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung aller übrigen der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Vor der Antragstellung ist der Vorstand (Leiter) der in Betracht kommenden Einrichtung zu hören;
    8. Ziffer 8
      die Stellung von Anträgen auf Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor;
    9. Ziffer 9
      die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor und Hochschuldozent;
    10. Ziffer 10
      die Einladung von Gastprofessoren und Gastvortragenden;
    11. Ziffer 11
      die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins,;
    12. Ziffer 12
      die Stellung von Anträgen auf Bestellung von Meisterschulleitern und Institutsvorständen sowie von supplierenden Leitern von Meisterschulen und Instituten;
    13. Ziffer 13
      Entscheidungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 9 und Paragraph 15,;
    14. Ziffer 14
      die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung und Auflassung von Lehrgängen und Kursen. Der Beschluß hat auch nähere Angaben über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen der Lehrgänge und Kurse zu enthalten;
    15. Ziffer 15
      die Verfügung über die der Hochschule zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume, insbesondere ihre Zuweisung an Meisterschulen, Institute und andere Einrichtungen der Akademie, sowie die zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten der Akademie an hochschulfremde Institutionen für die Abhaltung von Veranstaltungen;
    16. Ziffer 16
      die Beschlußfassung über den Budget- und Stellenplanantrag der Akademie, sowie die Stellungnahme zum Budget- und Stellenplanantrag der Bibliothek;
    17. Ziffer 17
      die Aufteilung der der Akademie aus dem Budget des Bundes zugewiesenen Mittel auf die Meisterschulen, die Institute, die besonderen Einrichtungen der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek und die Verwaltungseinrichtungen sowie für die vom Akademiekollegium selbst zu besorgenden Aufgaben, weiters die Aufteilung der der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit die Budgetmittel und Planstellen nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden;
    18. Ziffer 18
      der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Akademie Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Akademie und der Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,;
    19. Ziffer 19
      die Beschlußfassung über eine Hausordnung der Akademie, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Akademie vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Akademie, ihrer Organe und der Angehörigen der Akademie, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;
    20. Ziffer 20
      die Wahl des Rektors;
    21. Ziffer 21
      die Wahl des Prorektors gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
    22. Ziffer 22
      die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse und ausländischer akademischer Grade sowie deren Widerruf;
    23. Ziffer 23
      die Verleihung akademischer Ehrungen sowie deren Widerruf;
    24. Ziffer 24
      die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der sonstigen Organe von Einrichtungen der Akademie, die nach Auffassung des Akademiekollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
    25. Ziffer 25
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums;
    26. Ziffer 26
      die Genehmigung der Institutsordnungen;
    27. Ziffer 27
      mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist;
    28. Ziffer 28
      die Beschlußfassung über Veranstaltungen der Akademie;
    29. Ziffer 29
      die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Akademie anvertrauten Gebieten der Kunst oder Wissenschaft gehören;
    30. Ziffer 30
      die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bibliothek (Paragraph 59, Absatz 7,), des Kupferstichkabinetts (Paragraph 60, Absatz 3,) und der Gemäldegalerie (Paragraph 61, Absatz 3 und 5);
    31. Ziffer 31
      die Beschlußfassung über Stellungnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 25, zweiter Satz;
    32. Ziffer 32
      die Entscheidung, inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Akademie zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent (Paragraphen 18 und 19), die in keinem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis stehen, und Angestellte der Akademie oder einer ihrer Einrichtungen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 3, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie den Angehörigen der Akademie gleichgestellt werden.

Schlagworte

Studienwesen, Zulassungsbestimmung, Budgetantrag, Lehraufgabe, Forschungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12125893

Alte Dokumentnummer

N7199547671J