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§ 34 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Kommissionen

Paragraph 34, (1) Das Akademiekollegium kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner seinem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Einsetzung einer Kommission und über deren Zusammensetzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums angehören. Bei der Festsetzung der Zahlen der Kommissionsmitglieder ist auf das Stärkeverhältnis der Gruppen von Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 im Akademiekollegium Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission ist vom Akademiekollegium zu entscheiden, ob und welche Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Akademiekollegiums gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7 bis 9 der Kommission mit beschließender Stimme oder beratender Stimme und Antragsrecht zusätzlich anzugehören haben.
  2. Absatz 3,Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der jeweiligen Gruppe von Mitgliedern des Akademiekollegiums (Ordentliche Hochschulprofessoren, Mitglieder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) bestellt. Für diese Bestellungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122495

Alte Dokumentnummer

N7198817288J