Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Kommissionen
§ 34. (1) Das Akademiekollegium kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner seinem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.Paragraph 34, (1) Das Akademiekollegium kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner seinem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.
(2)Absatz 2,Der Beschluß über die Einsetzung einer Kommission und über deren Zusammensetzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums angehören. Bei der Festsetzung der Zahlen der Kommissionsmitglieder ist auf das Stärkeverhältnis der Gruppen von Angehörigen der Akademie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Akademiekollegium Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission ist vom Akademiekollegium zu entscheiden, ob und welche Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 7 bis 9 der Kommission mit beschließender Stimme oder beratender Stimme und Antragsrecht zusätzlich anzugehören haben.Der Beschluß über die Einsetzung einer Kommission und über deren Zusammensetzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums angehören. Bei der Festsetzung der Zahlen der Kommissionsmitglieder ist auf das Stärkeverhältnis der Gruppen von Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 im Akademiekollegium Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission ist vom Akademiekollegium zu entscheiden, ob und welche Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Akademiekollegiums gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7 bis 9 der Kommission mit beschließender Stimme oder beratender Stimme und Antragsrecht zusätzlich anzugehören haben.
(3)Absatz 3,Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der jeweiligen Gruppe von Mitgliedern des Akademiekollegiums (Ordentliche Hochschulprofessoren, Mitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 und 6) bestellt. Für diese Bestellungen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 sinngemäß.Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der jeweiligen Gruppe von Mitgliedern des Akademiekollegiums (Ordentliche Hochschulprofessoren, Mitglieder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) bestellt. Für diese Bestellungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12122495
Alte Dokumentnummer
N7198817288J