Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 35. Der Vorsitzende der Kommission ist in der vom dienstältesten Ordentlichen Hochschulprofessor der Kommission einzuberufenden und zu leitenden konstituierenden Sitzung aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren oder der Gruppe von Hochschulangehörigen gemäß § 27 Abs. 1 Z 5, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen, zu wählen. § 27 Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 dritter bis letzter Satz und Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. In Kommissionen, die für das Berufungsverfahren der Ordentlichen Hochschulprofessoren, für die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor oder als Hochschuldozent sowie für die Einladung von Gastprofessoren eingesetzt wurden, kann zum Vorsitzenden nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor gewählt werden. In Kommissionen, die für die Behandlung von Angelegenheiten der Akademiedirektion, der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts oder der Gemäldegalerie eingesetzt wurden, können zum Vorsitzenden auch die Leiter dieser Einrichtungen gewählt werden, sofern sie der Kommission mit beschließender Stimme angehören. Paragraph 35, Der Vorsitzende der Kommission ist in der vom dienstältesten Ordentlichen Hochschulprofessor der Kommission einzuberufenden und zu leitenden konstituierenden Sitzung aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren oder der Gruppe von Hochschulangehörigen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5,, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen, zu wählen. Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, dritter bis letzter Satz und Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. In Kommissionen, die für das Berufungsverfahren der Ordentlichen Hochschulprofessoren, für die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor oder als Hochschuldozent sowie für die Einladung von Gastprofessoren eingesetzt wurden, kann zum Vorsitzenden nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor gewählt werden. In Kommissionen, die für die Behandlung von Angelegenheiten der Akademiedirektion, der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts oder der Gemäldegalerie eingesetzt wurden, können zum Vorsitzenden auch die Leiter dieser Einrichtungen gewählt werden, sofern sie der Kommission mit beschließender Stimme angehören.