Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Mitteilungsblatt
§ 37. (1) Die Akademie hat durch die Akademiedirektion ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:Paragraph 37, (1) Die Akademie hat durch die Akademiedirektion ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:
Studienpläne, Institutsordnungen, Benützungsordnungen für die Bibliothek und die Gemäldegalerie, Hausordnung;
Geschäftsordnungen des Akademiekollegiums und der Studienkommissionen;
Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 7 und § 38 Abs. 13;Beschlüsse gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 7 und Paragraph 38, Absatz 13,;
Termine und Ergebnisse der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen;
Mitteilungen an die Studierenden;
Ausschreibungen von Planstellen;
die Verleihung einer Lehrbefugnis als Honorarprofessor und als Hochschuldozent.
(2)Absatz 2,Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, treten die im Abs. 1 Z 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, treten die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12122498
Alte Dokumentnummer
N7198817291J