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§ 39 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Stellvertretung des Rektors

Paragraph 39, (1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor) vertreten. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus deren Dienstalter ergibt. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend. Der Paragraph 38, Absatz 11, ist auf den Prorektor sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Wird ein Rektor wiedergewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors im selben Ausmaß. Der Prorektor ist jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall sowie im Falle einer dauernden Verhinderung des Prorektors hat das Akademiekollegium eine Neuwahl des Prorektors aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für die Dauer der Funktionsperiode des Rektors vorzunehmen. Auf die Wahl des Prorektors ist Paragraph 38, Absatz 4, 5 und 6 anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122500

Alte Dokumentnummer

N7198817293J