Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Stellvertretung des Rektors
§ 39. (1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor) vertreten. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus deren Dienstalter ergibt. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend. Der § 38 Abs. 11 ist auf den Prorektor sinngemäß anzuwenden.Paragraph 39, (1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor) vertreten. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus deren Dienstalter ergibt. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend. Der Paragraph 38, Absatz 11, ist auf den Prorektor sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird ein Rektor wiedergewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors im selben Ausmaß. Der Prorektor ist jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall sowie im Falle einer dauernden Verhinderung des Prorektors hat das Akademiekollegium eine Neuwahl des Prorektors aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für die Dauer der Funktionsperiode des Rektors vorzunehmen. Auf die Wahl des Prorektors ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden.Wird ein Rektor wiedergewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors im selben Ausmaß. Der Prorektor ist jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall sowie im Falle einer dauernden Verhinderung des Prorektors hat das Akademiekollegium eine Neuwahl des Prorektors aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für die Dauer der Funktionsperiode des Rektors vorzunehmen. Auf die Wahl des Prorektors ist Paragraph 38, Absatz 4, 5 und 6 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122500
Alte Dokumentnummer
N7198817293J