Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
STUDIENKOMMISSIONEN
Einsetzung
§ 40. (1) Für jede an der Akademie eingerichtete Studienrichtung ist vom Akademiekollegium eine Studienkommission einzusetzen. Das Akademiekollegium kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einsetzen.Paragraph 40, (1) Für jede an der Akademie eingerichtete Studienrichtung ist vom Akademiekollegium eine Studienkommission einzusetzen. Das Akademiekollegium kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einsetzen.
(2)Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.
(3)Absatz 3,Werden die Akademie und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder die Akademie und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.
(4)Absatz 4,Wird eine Studienrichtung sowohl an der Akademie als auch an Abteilungen von Kunsthochschulen eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamtstudienkommission einzurichten, deren Aufgaben die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung sind. In die Gesamtstudienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 41 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.Wird eine Studienrichtung sowohl an der Akademie als auch an Abteilungen von Kunsthochschulen eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamtstudienkommission einzurichten, deren Aufgaben die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung sind. In die Gesamtstudienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im Paragraph 41, Absatz eins, genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.
(5)Absatz 5,Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so haben die bisherige Studienkommission und deren Vorsitzender die Aufgaben gemäß § 44 und 45 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Wird eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. § 41 Abs. 2 dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so haben die bisherige Studienkommission und deren Vorsitzender die Aufgaben gemäß Paragraph 44 und 45 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Wird eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. Paragraph 41, Absatz 2, dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122501
Alte Dokumentnummer
N7198817294J