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§ 40 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch vier. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN

Einsetzung

Paragraph 40, (1) Für jede an der Akademie eingerichtete Studienrichtung ist vom Akademiekollegium eine Studienkommission einzusetzen. Das Akademiekollegium kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einsetzen.

  1. Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.
  2. Absatz 3,Werden die Akademie und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder die Akademie und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.
  3. Absatz 4,Wird eine Studienrichtung sowohl an der Akademie als auch an Abteilungen von Kunsthochschulen eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamtstudienkommission einzurichten, deren Aufgaben die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung sind. In die Gesamtstudienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im Paragraph 41, Absatz eins, genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.
  4. Absatz 5,Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so haben die bisherige Studienkommission und deren Vorsitzender die Aufgaben gemäß Paragraph 44 und 45 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Wird eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. Paragraph 41, Absatz 2, dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122501

Alte Dokumentnummer

N7198817294J