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§ 41 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Zusammensetzung und Aufgaben

Paragraph 41, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 gehören Vertreter

  1. Ziffer eins
    der Ordentlichen Hochschulprofessoren,
  2. Ziffer 2
    der Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e,, Ziffer 2 und Paragraph 8,,
  3. Ziffer 3
    der ordentlichen Hörer
in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Akademiekollegium nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen. Wurde für zwei oder mehrere Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission eingesetzt (Paragraph 40, Absatz eins,), so haben dieser wenigstens je ein Vertreter der Personengruppen gemäß Ziffer eins bis 3 aus jeder Studienrichtung anzugehören.
  1. Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122502

Alte Dokumentnummer

N7198817295J