Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Zusammensetzung und Aufgaben
§ 41. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 gehören VertreterParagraph 41, (1) Jeder Studienkommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 gehören Vertreter
der Ordentlichen Hochschulprofessoren,
der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e, Z 2 und § 8,der Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e,, Ziffer 2 und Paragraph 8,,
in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Akademiekollegium nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen. Wurde für zwei oder mehrere Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission eingesetzt (§ 40 Abs. 1), so haben dieser wenigstens je ein Vertreter der Personengruppen gemäß Z 1 bis 3 aus jeder Studienrichtung anzugehören.in gleicher Zahl an. Die Zahl dieser Vertreter ist vom Akademiekollegium nach den Grundsätzen der fachlichen Zuständigkeit, einer ausreichenden Information der beteiligten Gruppen und einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission festzusetzen. Wurde für zwei oder mehrere Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission eingesetzt (Paragraph 40, Absatz eins,), so haben dieser wenigstens je ein Vertreter der Personengruppen gemäß Ziffer eins bis 3 aus jeder Studienrichtung anzugehören.
(2)Absatz 2,Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, muß Leiter einer Meisterschule sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
Dokumentnummer
NOR12122502
Alte Dokumentnummer
N7198817295J