Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 42. (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.Paragraph 42, (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Ziffer 3, sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Rektor einzuberufenden und vom ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, ist in einer vom Rektor einzuberufenden und vom ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigt sind alle Ordentlichen Hochschulprofessoren, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 erster Satz erfüllen.Wahlberechtigt sind alle Ordentlichen Hochschulprofessoren, die die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz erfüllen.
(4)Absatz 4,§ 27 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer zu erfolgen hat. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer zu erfolgen hat. Absatz 2, zweiter bis vierter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.
Dokumentnummer
NOR12122503
Alte Dokumentnummer
N7198817296J