Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 43. (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschulangehörigen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem dienstältesten Mitglied aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren. Der § 38 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört der Studienkommission nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor an, so führt dieser den Vorsitz.Paragraph 43, (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschulangehörigen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem dienstältesten Mitglied aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren. Der Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört der Studienkommission nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor an, so führt dieser den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter ist § 38 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter ist Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122504
Alte Dokumentnummer
N7198817297J