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§ 43 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 43, (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschulangehörigen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem dienstältesten Mitglied aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren. Der Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört der Studienkommission nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor an, so führt dieser den Vorsitz.

  1. Absatz 2,Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter ist Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122504

Alte Dokumentnummer

N7198817297J