Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 44. (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:Paragraph 44, (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:
die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;
die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;
in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.
(2)Absatz 2,Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind:
Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
Tausch von Wahlfächern sowie
Bewilligung von Kollisionen, soweit die Studiengesetze dies vorsehen.
(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
Dokumentnummer
NOR12122505
Alte Dokumentnummer
N7198817298J