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§ 44 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 44, (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:

  1. Ziffer eins
    die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;
  2. Ziffer 2
    die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;
  3. Ziffer 3
    in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.
  1. Absatz 2,Studienangelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
    2. Ziffer 2
      Tausch von Wahlfächern sowie
    3. Ziffer 3
      Bewilligung von Kollisionen, soweit die Studiengesetze dies vorsehen.
  2. Absatz 3,Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122505

Alte Dokumentnummer

N7198817298J