Rechtstracker.at

§ 46 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Kommissionen

Paragraph 46, (1) Jede Studienkommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner ihrem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

  1. Absatz 2,Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Studienkommission angehören. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist von der Studienkommission anläßlich der Einsetzung der Kommission festzulegen. Jeder Kommission haben Vertreter der im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Personengruppen in gleicher Zahl anzugehören.
  2. Absatz 3,Auf die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission und auf die Wahl des Vorsitzenden der Kommission sind die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und des Paragraph 35, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Gehört der Vorsitzende der Studienkommission einer Kommission gemäß Absatz eins, an, so führt er den Vorsitz.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122507

Alte Dokumentnummer

N7198817300J