Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Kommissionen
§ 46. (1) Jede Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner ihrem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.Paragraph 46, (1) Jede Studienkommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner ihrem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.
(2)Absatz 2,Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Studienkommission angehören. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist von der Studienkommission anläßlich der Einsetzung der Kommission festzulegen. Jeder Kommission haben Vertreter der im § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personengruppen in gleicher Zahl anzugehören.Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Studienkommission angehören. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist von der Studienkommission anläßlich der Einsetzung der Kommission festzulegen. Jeder Kommission haben Vertreter der im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Personengruppen in gleicher Zahl anzugehören.
(3)Absatz 3,Auf die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission und auf die Wahl des Vorsitzenden der Kommission sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 35 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Gehört der Vorsitzende der Studienkommission einer Kommission gemäß Abs. 1 an, so führt er den Vorsitz.Auf die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission und auf die Wahl des Vorsitzenden der Kommission sind die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und des Paragraph 35, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Gehört der Vorsitzende der Studienkommission einer Kommission gemäß Absatz eins, an, so führt er den Vorsitz.
Dokumentnummer
NOR12122507
Alte Dokumentnummer
N7198817300J