Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Geschäftsführung
§ 47. (1) Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten.Paragraph 47, (1) Die Studienkommissionen gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten.
Gesamtstudienkommissionen sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen und der von ihnen eingesetzten Kommissionen sind § 36 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 5, 6 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Stimmübertragung nicht zulässig ist.Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen und der von ihnen eingesetzten Kommissionen sind Paragraph 36, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, 5, 6 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Stimmübertragung nicht zulässig ist.
(3)Absatz 3,Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.
(4)Absatz 4,Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt der Akademiedirektion.
Dokumentnummer
NOR12122508
Alte Dokumentnummer
N7198817301J