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§ 47 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Geschäftsführung

Paragraph 47, (1) Die Studienkommissionen gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten.

Gesamtstudienkommissionen sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.

  1. Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen und der von ihnen eingesetzten Kommissionen sind Paragraph 36, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, 5, 6 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Stimmübertragung nicht zulässig ist.
  2. Absatz 3,Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.
  3. Absatz 4,Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt der Akademiedirektion.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122508

Alte Dokumentnummer

N7198817301J