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§ 5 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Gebarung und Gebarungskontrolle

Paragraph 5, (1) Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 3, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Akademiekollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Akademie und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen, deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 3, können die Akademie und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, können auch die Akademiedirektion oder die Quästur (Paragraphen 49, 50,) damit beauftragt werden.

  1. Absatz 2,Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 3, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Vermögensverwaltung, Personalverwaltung, BGBl. Nr. 86/1948

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122466

Alte Dokumentnummer

N7198817259J