Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Quästur
§ 50. (1) Die Quästur ist eine der Akademiedirektion eingegliederte Verwaltungseinrichtung. Sie hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Akademie zu besorgen, und zwar:Paragraph 50, (1) Die Quästur ist eine der Akademiedirektion eingegliederte Verwaltungseinrichtung. Sie hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Akademie zu besorgen, und zwar:
die Einhebung von Forderungen;
die Durchführung aller für die Akademie oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen und deren Evidenthaltung;
die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten Organe der Akademie von der Durchführung der Zahlungen und von der Höhe der für die einzelnen für bestimmte Verwendungszwecke in Betracht kommenden noch vorhandenen Mittel;
die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Akademie.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Leiters der Quästur erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Akademiekollegiums und des Akademiedirektors. Der Leiter der Quästur ist dem Akademiedirektor unterstellt.
Dokumentnummer
NOR12122511
Alte Dokumentnummer
N7198817304J