Rechtstracker.at

§ 50 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Quästur

Paragraph 50, (1) Die Quästur ist eine der Akademiedirektion eingegliederte Verwaltungseinrichtung. Sie hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Akademie zu besorgen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    die Einhebung von Forderungen;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung aller für die Akademie oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen und deren Evidenthaltung;
  3. Ziffer 3
    die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten Organe der Akademie von der Durchführung der Zahlungen und von der Höhe der für die einzelnen für bestimmte Verwendungszwecke in Betracht kommenden noch vorhandenen Mittel;
  4. Ziffer 4
    die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Akademie.
  1. Absatz 2,Die Bestellung des Leiters der Quästur erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Akademiekollegiums und des Akademiedirektors. Der Leiter der Quästur ist dem Akademiedirektor unterstellt.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122511

Alte Dokumentnummer

N7198817304J