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§ 52 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Meisterschulen

Paragraph 52, (1) Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfes zulässig.

  1. Absatz 2,Die Leitung der Meisterschulen obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Leiter der Meisterschule erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.
  2. Absatz 3,Dem Leiter der Meisterschule obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Meisterschule Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Meisterschule (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, sowie die Verfügung über die der Meisterschule zugewiesenen Budgetmittel und Räume (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.
  3. Absatz 4,Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 12, zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein Ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122513

Alte Dokumentnummer

N7198817306J