Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Meisterschulen
§ 52. (1) Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfes zulässig.Paragraph 52, (1) Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfes zulässig.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Meisterschulen obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Leiter der Meisterschule erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.
(3)Absatz 3,Dem Leiter der Meisterschule obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Meisterschule Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Meisterschule (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, sowie die Verfügung über die der Meisterschule zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.Dem Leiter der Meisterschule obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Meisterschule Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Meisterschule (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, sowie die Verfügung über die der Meisterschule zugewiesenen Budgetmittel und Räume (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.
(4)Absatz 4,Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß § 6 Z 1 zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Falle des § 38 Abs. 12 zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein Ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden.Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 12, zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein Ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden.
Dokumentnummer
NOR12122513
Alte Dokumentnummer
N7198817306J