Rechtstracker.at

§ 53 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Institute

Paragraph 53, (1) Institute werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie in den Aufgabenbereich der Akademie gehören und vertreten ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach in seinem gesamten Umfang oder ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches. Zu den Aufgaben der Institute zählen auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie nach Maßgabe des Paragraph 15, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter oder für eine andere Bundesdienststelle.

  1. Absatz 2,Die Leitung der Institute obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Institutsvorstand erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.
  2. Absatz 3,Paragraph 52, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122514

Alte Dokumentnummer

N7198817307J