Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Institute
§ 53. (1) Institute werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie in den Aufgabenbereich der Akademie gehören und vertreten ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach in seinem gesamten Umfang oder ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches. Zu den Aufgaben der Institute zählen auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie nach Maßgabe des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter oder für eine andere Bundesdienststelle.Paragraph 53, (1) Institute werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie in den Aufgabenbereich der Akademie gehören und vertreten ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach in seinem gesamten Umfang oder ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches. Zu den Aufgaben der Institute zählen auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie nach Maßgabe des Paragraph 15, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter oder für eine andere Bundesdienststelle.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Institute obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Institutsvorstand erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.
(3)Absatz 3,§ 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 52, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122514
Alte Dokumentnummer
N7198817307J