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§ 54 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 54, (1) Der Institutsvorstand hat eine Institutsordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über den Institutsbetrieb und die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;
  2. Ziffer 2
    die Organisation des Institutes; die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere die Benützung der maschinellen Anlagen, Apparate und Geräte durch Angehörige der Akademie sowie deren allfällige Benützung durch Außenstehende;
  3. Ziffer 3
    die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsvorstand im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;
  4. Ziffer 4
    die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Institutes und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer.
  1. Absatz 2,Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium und den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.
  2. Absatz 3,Dem Institutsvorstand obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Institut Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Institutes (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, der Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, sowie die Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budgetmittel und Räume (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122515

Alte Dokumentnummer

N7198817308J