(3)Absatz 3,Dem Institutsvorstand obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Institut Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Institutes (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 sowie die Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.Dem Institutsvorstand obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Institut Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Institutes (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, der Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, sowie die Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budgetmittel und Räume (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.