Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 55. (1) Zur Erfüllung von wissenschaftlichen Aufgaben, die den Bereich anderer Hochschulen berühren, können auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Institute errichtet werden.Paragraph 55, (1) Zur Erfüllung von wissenschaftlichen Aufgaben, die den Bereich anderer Hochschulen berühren, können auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Institute errichtet werden.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen tritt zur Besorgung der Angelegenheiten des gemeinsamen Institutes eine Kommission mit Entscheidungsbefugnis. Das Akademiekollegium und die zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Kunsthochschulen haben je die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern zu entsenden. Die Kommission ist so zusammenzusetzen, daß wenigstens ein Vertreter einer jeden der im Akademiekollegium und in den zuständigen Kollegialorganen der beteiligten Kunsthochschulen vertretenen Personengruppe der Kommission angehört.
(3)Absatz 3,Mit der Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung der Kommission ist ein Rektor der beteiligten Hochschulen einvernehmlich zu beauftragen.
(4)Absatz 4,In der konstituierenden Sitzung ist ein Vorsitzender der Kommission aus dem Kreis der der Kommission angehörenden Ordentlichen Hochschulprofessoren zu wählen. § 38 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.In der konstituierenden Sitzung ist ein Vorsitzender der Kommission aus dem Kreis der der Kommission angehörenden Ordentlichen Hochschulprofessoren zu wählen. Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Zum Vorstand des gemeinsamen Institutes ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein fachzuständiger Ordentlicher Hochschulprofessor einer der beteiligten Hochschulen auf Antrag der Kommission zu bestellen. Der Institutsvorstand wird mit seiner Bestellung Mitglied der Kommission.
(6)Absatz 6,Die Kommission hat darüber zu entscheiden, an welcher der beteiligten Hochschulen das gemeinsame Institut seinen Sitz hat.
Dokumentnummer
NOR12122516
Alte Dokumentnummer
N7198817309J