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§ 55 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 55, (1) Zur Erfüllung von wissenschaftlichen Aufgaben, die den Bereich anderer Hochschulen berühren, können auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Institute errichtet werden.

  1. Absatz 2,An die Stelle der Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen tritt zur Besorgung der Angelegenheiten des gemeinsamen Institutes eine Kommission mit Entscheidungsbefugnis. Das Akademiekollegium und die zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Kunsthochschulen haben je die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern zu entsenden. Die Kommission ist so zusammenzusetzen, daß wenigstens ein Vertreter einer jeden der im Akademiekollegium und in den zuständigen Kollegialorganen der beteiligten Kunsthochschulen vertretenen Personengruppe der Kommission angehört.
  2. Absatz 3,Mit der Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung der Kommission ist ein Rektor der beteiligten Hochschulen einvernehmlich zu beauftragen.
  3. Absatz 4,In der konstituierenden Sitzung ist ein Vorsitzender der Kommission aus dem Kreis der der Kommission angehörenden Ordentlichen Hochschulprofessoren zu wählen. Paragraph 38, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Zum Vorstand des gemeinsamen Institutes ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein fachzuständiger Ordentlicher Hochschulprofessor einer der beteiligten Hochschulen auf Antrag der Kommission zu bestellen. Der Institutsvorstand wird mit seiner Bestellung Mitglied der Kommission.
  5. Absatz 6,Die Kommission hat darüber zu entscheiden, an welcher der beteiligten Hochschulen das gemeinsame Institut seinen Sitz hat.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122516

Alte Dokumentnummer

N7198817309J