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§ 55a AOG

Fassungen
09.04.1994 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55a09.04.199430.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a

Inkrafttretensdatum

09.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Departments

Paragraph 55 a, (1) Departments können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Koordinierung mehrerer fachverwandter Institute und Meisterschulen auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung festzulegen, welche Institute und Meisterschulen einem Department zugeordnet werden. Sie dienen der Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute.

  1. Absatz 2,Für jedes an der Akademie eingerichtete Department ist vom Akademiekollegium eine Departmentkonferenz einzusetzen, der sämtliche Leiter der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute angehören.
  2. Absatz 3,Der Departmentkonferenz obliegt die Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute. Die Departmentkonferenz kann zu ihren Beratungen Lehrer der Akademie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c bis e und Absatz 2, beiziehen.
  3. Absatz 4,Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist Paragraph 38, Absatz 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12125421

Alte Dokumentnummer

N7199435321J