(4)Absatz 4,Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist Paragraph 38, Absatz 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,