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§ 56 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Kurse und Lehrgänge

Paragraph 56, (1) Nach Maßgabe der Studiengesetze können vom Akademiekollegium zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke außerhalb der ordentlichen Studien Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 14,).

  1. Absatz 2,Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Kursen und Lehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diese festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungsgeschäfte können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Akademie abzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, erster und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122517

Alte Dokumentnummer

N7198817310J