Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Kurse und Lehrgänge
§ 56. (1) Nach Maßgabe der Studiengesetze können vom Akademiekollegium zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke außerhalb der ordentlichen Studien Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden (§ 33 Abs. 2 Z 14).Paragraph 56, (1) Nach Maßgabe der Studiengesetze können vom Akademiekollegium zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke außerhalb der ordentlichen Studien Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 14,).
(2)Absatz 2,Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Kursen und Lehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diese festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungsgeschäfte können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Akademie abzurechnen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 erster und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Kursen und Lehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diese festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungsgeschäfte können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Akademie abzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, erster und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122517
Alte Dokumentnummer
N7198817310J