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§ 57 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Veranstaltungen

Paragraph 57, (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie notwendig ist, können auf Grund eines vom Akademiekollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe und Vorträge) durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Veranstaltungen im Sinne des Absatz eins, können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Akademie oder der akademischen Repräsentation dient.
  2. Absatz 3,Veranstaltungen können öffentlich oder nur für Angehörige der Akademie, am Sitz der Akademie oder außerhalb desselben durchgeführt werden.
  3. Absatz 4,Zur Erreichung der in den Absatz eins und 2 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.
  4. Absatz 5,Für die Abhaltung von Veranstaltungen können vom Akademiekollegium auch Gastvortragende eingeladen werden. Gastvortragenden kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden.
  5. Absatz 6,Sofern für Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122518

Alte Dokumentnummer

N7198817311J