Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Veranstaltungen
§ 57. (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie notwendig ist, können auf Grund eines vom Akademiekollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe und Vorträge) durchgeführt werden.Paragraph 57, (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie notwendig ist, können auf Grund eines vom Akademiekollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe und Vorträge) durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Akademie oder der akademischen Repräsentation dient.Veranstaltungen im Sinne des Absatz eins, können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Akademie oder der akademischen Repräsentation dient.
(3)Absatz 3,Veranstaltungen können öffentlich oder nur für Angehörige der Akademie, am Sitz der Akademie oder außerhalb desselben durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.Zur Erreichung der in den Absatz eins und 2 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.
(5)Absatz 5,Für die Abhaltung von Veranstaltungen können vom Akademiekollegium auch Gastvortragende eingeladen werden. Gastvortragenden kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.Für die Abhaltung von Veranstaltungen können vom Akademiekollegium auch Gastvortragende eingeladen werden. Gastvortragenden kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden. (6)Absatz 6,Sofern für Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.Sofern für Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12122518
Alte Dokumentnummer
N7198817311J