Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Kupferstichkabinett
§ 60. (1) Der Bibliothek ist eine vornehmlich Lehr- und Forschungszwecken dienende graphische Sammlung angegliedert, die die Bezeichnung „Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt.Paragraph 60, (1) Der Bibliothek ist eine vornehmlich Lehr- und Forschungszwecken dienende graphische Sammlung angegliedert, die die Bezeichnung „Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt.
(2)Absatz 2,Leiter der Sammlung ist der Bibliotheksdirektor.
(3)Absatz 3,Der beabsichtigte entgeltliche und unentgeltliche Erwerb von Sammlungsobjekten ist dem Rektor vom Leiter der Sammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Erwerb bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium, ein entgeltlicher Erwerb auch der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entfällt bei Erwerb aus Mitteln der Privatrechtsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3.Der beabsichtigte entgeltliche und unentgeltliche Erwerb von Sammlungsobjekten ist dem Rektor vom Leiter der Sammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Erwerb bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium, ein entgeltlicher Erwerb auch der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entfällt bei Erwerb aus Mitteln der Privatrechtsfähigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Im Bibliotheksbericht (§ 59 Abs. 5) ist auch auf das Kupferstichkabinett Bedacht zu nehmen.Im Bibliotheksbericht (Paragraph 59, Absatz 5,) ist auch auf das Kupferstichkabinett Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Die Bibliotheksordnung und die Benützungsordnung für die Bibliothek haben Regelungen im Sinne des § 59 Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 9 auch für das Kupferstichkabinett zu enthalten.Die Bibliotheksordnung und die Benützungsordnung für die Bibliothek haben Regelungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 9, auch für das Kupferstichkabinett zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12122521
Alte Dokumentnummer
N7198817314J