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§ 60 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Kupferstichkabinett

Paragraph 60, (1) Der Bibliothek ist eine vornehmlich Lehr- und Forschungszwecken dienende graphische Sammlung angegliedert, die die Bezeichnung „Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt.

  1. Absatz 2,Leiter der Sammlung ist der Bibliotheksdirektor.
  2. Absatz 3,Der beabsichtigte entgeltliche und unentgeltliche Erwerb von Sammlungsobjekten ist dem Rektor vom Leiter der Sammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Erwerb bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium, ein entgeltlicher Erwerb auch der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entfällt bei Erwerb aus Mitteln der Privatrechtsfähigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
  3. Absatz 4,Im Bibliotheksbericht (Paragraph 59, Absatz 5,) ist auch auf das Kupferstichkabinett Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Die Bibliotheksordnung und die Benützungsordnung für die Bibliothek haben Regelungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 9, auch für das Kupferstichkabinett zu enthalten.

Schlagworte

Lehrzweck

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122521

Alte Dokumentnummer

N7198817314J