Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Gemäldegalerie
§ 61. (1) An der Akademie besteht vornehmlich zu Lehr- und Forschungszwecken eine Gemäldegalerie, die die Bezeichnung „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.Paragraph 61, (1) An der Akademie besteht vornehmlich zu Lehr- und Forschungszwecken eine Gemäldegalerie, die die Bezeichnung „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.
(2)Absatz 2,Die Gemäldegalerie ist von einem Beamten oder Vertragsbediensten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Verwendung im wissenschaftlichen Dienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Direktor''. Der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Auf die Bestellung des Stellvertreters des Leiters der Gemäldegalerie ist § 59 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die Gemäldegalerie ist von einem Beamten oder Vertragsbediensten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Verwendung im wissenschaftlichen Dienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Direktor''. Der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz 4,) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Auf die Bestellung des Stellvertreters des Leiters der Gemäldegalerie ist Paragraph 59, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 60 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 60, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Leiter der Gemäldegalerie hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über die Gemäldegalerie zu erstatten.
(5)Absatz 5,Der Leiter der Gemäldegalerie hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium eine Benützungsordnung zu erlassen. Diese hat Bestimmungen über die Nutzung der Bestände, über die Ordnung und Sicherheit in der Galerie und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie über die Öffnungszeiten zu enthalten. Die Benützungsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Dokumentnummer
NOR12122522
Alte Dokumentnummer
N7198817315J