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§ 61 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Gemäldegalerie

Paragraph 61, (1) An der Akademie besteht vornehmlich zu Lehr- und Forschungszwecken eine Gemäldegalerie, die die Bezeichnung „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

  1. Absatz 2,Die Gemäldegalerie ist von einem Beamten oder Vertragsbediensten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Verwendung im wissenschaftlichen Dienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Direktor''. Der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz 4,) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Auf die Bestellung des Stellvertreters des Leiters der Gemäldegalerie ist Paragraph 59, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Paragraph 60, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Leiter der Gemäldegalerie hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über die Gemäldegalerie zu erstatten.
  4. Absatz 5,Der Leiter der Gemäldegalerie hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium eine Benützungsordnung zu erlassen. Diese hat Bestimmungen über die Nutzung der Bestände, über die Ordnung und Sicherheit in der Galerie und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie über die Öffnungszeiten zu enthalten. Die Benützungsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Schlagworte

Lehrzweck

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122522

Alte Dokumentnummer

N7198817315J