Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
AKADEMISCHE EHRUNGEN
Ehrenmitgliedschaft
§ 62. (1) Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie vertretenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, kann das Akademiekollegium den Titel eines Ehrenmitgliedes der Akademie verleihen.Paragraph 62, (1) Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie vertretenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, kann das Akademiekollegium den Titel eines Ehrenmitgliedes der Akademie verleihen.
(2)Absatz 2,Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12122523
Alte Dokumentnummer
N7198817316J