Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Ehrensenatoren
§ 64. (1) Hervorragenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in einem besonderen Maß um die Akademie und um die Förderung ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrensenators der Akademie verliehen werden.Paragraph 64, (1) Hervorragenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in einem besonderen Maß um die Akademie und um die Förderung ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrensenators der Akademie verliehen werden.
(2)Absatz 2,Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12122525
Alte Dokumentnummer
N7198817318J