Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Ehrenbürger
§ 65. (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Akademie besondere Verdienste erworben haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrenbürgers der Akademie verliehen werden.Paragraph 65, (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Akademie besondere Verdienste erworben haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrenbürgers der Akademie verliehen werden.
(2)Absatz 2,Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12122526
Alte Dokumentnummer
N7198817319J