Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Ehrenzeichen
§ 66. (1) Das Akademiekollegium ist berechtigt, Verdienste um die der Akademie anvertrauten Gebiete der Künste und Wissenschaften sowie Verdienste um die Akademie selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen.Paragraph 66, (1) Das Akademiekollegium ist berechtigt, Verdienste um die der Akademie anvertrauten Gebiete der Künste und Wissenschaften sowie Verdienste um die Akademie selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen.
(2)Absatz 2,Über die Form der sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für ihre Verleihung hat das Akademiekollegium ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere festzulegen, in welcher Form die verleihende Akademie und die Art der zu würdigenden Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen können in drei Abstufungen verliehen werden.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.Beschlüsse gemäß Absatz 2, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Dokumentnummer
NOR12122527
Alte Dokumentnummer
N7198817320J