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§ 66 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6601.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Ehrenzeichen

Paragraph 66, (1) Das Akademiekollegium ist berechtigt, Verdienste um die der Akademie anvertrauten Gebiete der Künste und Wissenschaften sowie Verdienste um die Akademie selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen.

  1. Absatz 2,Über die Form der sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für ihre Verleihung hat das Akademiekollegium ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere festzulegen, in welcher Form die verleihende Akademie und die Art der zu würdigenden Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen können in drei Abstufungen verliehen werden.
  2. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz 2, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122527

Alte Dokumentnummer

N7198817320J