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§ 69 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6901.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Widerruf akademischer Ehrungen

Paragraph 69, Das Akademiekollegium kann mit Zweidrittelmehrheit akademische Ehrungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen (Paragraphen 62 bis 67) oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften verliehen wurden, widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Akademie zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122530

Alte Dokumentnummer

N7198817323J