Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Widerruf akademischer Ehrungen
§ 69. Das Akademiekollegium kann mit Zweidrittelmehrheit akademische Ehrungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 62 bis 67) oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften verliehen wurden, widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Akademie zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen. Paragraph 69, Das Akademiekollegium kann mit Zweidrittelmehrheit akademische Ehrungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen (Paragraphen 62 bis 67) oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften verliehen wurden, widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Akademie zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.
Dokumentnummer
NOR12122530
Alte Dokumentnummer
N7198817323J