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§ 7 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ziffer 2, Litera a, tritt erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die

Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines

Hochschulassistenten in Kraft vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr.

366 aus 1990,)

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 7, Zu den Lehrern der Akademie zählen:

  1. Ziffer eins
    Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches, künstlerisch-wissenschaftliches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches (venia docendi):
    1. Litera a
      Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 14,):
      Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und sind Leiter von Meisterschulen oder Instituten.
    2. Litera b
      Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 15,):
      Sie stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund.
    3. Litera c
      Gastprofessoren (Paragraph 16,):
      Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis nur für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie.
    4. Litera d
      Honorarprofessoren (Paragraph 17,):
      Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
    5. Litera e
      Hochschuldozenten (Paragraph 18,):
      Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Ziffer 2
    Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen Lehrbefugnis für ein nichtselbständiges Teilgebiet eines Faches:
    1. Litera a
      Hochschulassistenten (Paragraph 20,):
      Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bzw. diese Lehrveranstaltungen bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
    2. Litera b
      Vertragsassistenten (Paragraph 20,):
      Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf die Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
    3. Litera c
      Hochschullektoren sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Bundeslehrer und Vertragslehrer (Paragraph 21,) aller Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften. Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie betraut werden.
      2. Sub-Litera, b, b
        Lehrbeauftragte (Paragraph 22,):
        Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund. Sie sind mit der Abhaltung einzelner künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen betraut und besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122468

Alte Dokumentnummer

N7198817261J