Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Z 2 lit. a tritt erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über dieZiffer 2, Litera a, tritt erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die
Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines
Hochschulassistenten in Kraft (vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr.Hochschulassistenten in Kraft vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr.
366/1990)366 aus 1990,)
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 7. Zu den Lehrern der Akademie zählen: Paragraph 7, Zu den Lehrern der Akademie zählen:
Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches, künstlerisch-wissenschaftliches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches (venia docendi):
Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 14):Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 14,):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und sind Leiter von Meisterschulen oder Instituten.
Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 15):Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren (Paragraph 15,):
Sie stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund.
Gastprofessoren (§ 16):Gastprofessoren (Paragraph 16,):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis nur für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie.
Honorarprofessoren (§ 17):Honorarprofessoren (Paragraph 17,):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
Hochschuldozenten (§ 18):Hochschuldozenten (Paragraph 18,):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen Lehrbefugnis für ein nichtselbständiges Teilgebiet eines Faches:
Hochschulassistenten (§ 20):Hochschulassistenten (Paragraph 20,):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bzw. diese Lehrveranstaltungen bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
Vertragsassistenten (§ 20):Vertragsassistenten (Paragraph 20,):
Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf die Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis.
Hochschullektoren sind:
Bundeslehrer und Vertragslehrer (§ 21) aller Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften. Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie betraut werden.Bundeslehrer und Vertragslehrer (Paragraph 21,) aller Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften. Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie betraut werden.
Lehrbeauftragte (§ 22):Lehrbeauftragte (Paragraph 22,):
Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund. Sie sind mit der Abhaltung einzelner künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen betraut und besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis.