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§ 70 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7001.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch neun. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 70, (1) Die Bezeichnung „Hochschule'' und „Akademie'' sowie die der Akademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel, Bezeichnungen und akademischen Grade sind nach Maßgabe des Absatz 2, geschützt.

  1. Absatz 2,Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel, die Bezeichnung „Hochschule'', die Bezeichnung ''Akademie'' in einer zur Verwechslung geeigneten Weise und die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft.
  2. Absatz 3,Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Akademie (Paragraph eins, Absatz eins,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122531

Alte Dokumentnummer

N7198817324J