Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 70. (1) Die Bezeichnung „Hochschule'' und „Akademie'' sowie die der Akademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel, Bezeichnungen und akademischen Grade sind nach Maßgabe des Abs. 2 geschützt.Paragraph 70, (1) Die Bezeichnung „Hochschule'' und „Akademie'' sowie die der Akademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel, Bezeichnungen und akademischen Grade sind nach Maßgabe des Absatz 2, geschützt.
(2)Absatz 2,Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel, die Bezeichnung „Hochschule'', die Bezeichnung ''Akademie'' in einer zur Verwechslung geeigneten Weise und die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft.Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel, die Bezeichnung „Hochschule'', die Bezeichnung ''Akademie'' in einer zur Verwechslung geeigneten Weise und die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft.
(3)Absatz 3,Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Akademie (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Akademie (Paragraph eins, Absatz eins,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12122531
Alte Dokumentnummer
N7198817324J