Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 71. (1) Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums gemäß §§ 27 und 28 hat im Sommersemester 1988 zu erfolgen.Paragraph 71, (1) Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums gemäß Paragraphen 27 und 28 hat im Sommersemester 1988 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der amtierende Rektor hat das Akademiekollegium spätestens für den 31. Oktober 1988 zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Rektor (§ 38) für den Rest des Studienjahres 1988/89 und für das Studienjahr 1989/90 sowie der Prorektor (§ 39) für denselben Zeitraum zu wählen. Die Funktionsperioden dieser akademischen Funktionäre beginnen mit dem auf die Wahl folgenden Tag. Bis zu diesem Tag haben der nach den bisherigen Bestimmungen für das Studienjahr 1987/88 gewählte Rektor und der Prorektor ihre Ämter auszuüben.Der amtierende Rektor hat das Akademiekollegium spätestens für den 31. Oktober 1988 zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Rektor (Paragraph 38,) für den Rest des Studienjahres 1988/89 und für das Studienjahr 1989/90 sowie der Prorektor (Paragraph 39,) für denselben Zeitraum zu wählen. Die Funktionsperioden dieser akademischen Funktionäre beginnen mit dem auf die Wahl folgenden Tag. Bis zu diesem Tag haben der nach den bisherigen Bestimmungen für das Studienjahr 1987/88 gewählte Rektor und der Prorektor ihre Ämter auszuüben.
(3)Absatz 3,Bis zur Konstituierung des Akademiekollegiums sind dessen Aufgaben vom bisherigen Professorenkollegium wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Studiengesetze eingerichteten Studienkommissionen gelten als Studienkommissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Entspricht eine Studienkommission, die vom bisherigen Professorenkollegium auf Grund der Studiengesetze für zwei oder mehrere Studienrichtungen gemeinsam eingesetzt wurde, in ihrer Zusammensetzung nicht dem § 41 Abs. 1 dritter Satz, so ist sie innerhalb von drei Monaten ab Konstituierung des Akademiekollegiums von diesem neu zusammenzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat in diesem Fall binnen weiterer drei Monate zu erfolgen.Die auf Grund der Studiengesetze eingerichteten Studienkommissionen gelten als Studienkommissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Entspricht eine Studienkommission, die vom bisherigen Professorenkollegium auf Grund der Studiengesetze für zwei oder mehrere Studienrichtungen gemeinsam eingesetzt wurde, in ihrer Zusammensetzung nicht dem Paragraph 41, Absatz eins, dritter Satz, so ist sie innerhalb von drei Monaten ab Konstituierung des Akademiekollegiums von diesem neu zusammenzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat in diesem Fall binnen weiterer drei Monate zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die bisher ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 7 Z 1 lit. a. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die bisher ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(6)Absatz 6,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes emeritierten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten als emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 7 Z 1 lit. b.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes emeritierten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten als emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera b,
(7)Absatz 7,Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Hochschuldozent gilt als Lehrbefugnis im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Habilitationsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Hochschuldozent gilt als Lehrbefugnis im Sinne des Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Habilitationsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(8)Absatz 8,Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Gastprofessor oder als Honorarprofessor gilt als Lehrbefugnis im Sinne der §§ 16 bzw. 17 dieses Bundesgesetzes.Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Gastprofessor oder als Honorarprofessor gilt als Lehrbefugnis im Sinne der Paragraphen 16, bzw. 17 dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten die an der Akademie tätigen
Bundeslehrer, Vertragslehrer und Lehrbeauftragten als Hochschullektoren im Sinne des § 7 Z 2 lit. c sublit. aa bzw. bb;Bundeslehrer, Vertragslehrer und Lehrbeauftragten als Hochschullektoren im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, bzw. bb;
Hochschulassistenten und Vertragsassistenten als Hochschulassistenten und Vertragsassistenten im Sinne des § 7 Z 2 lit. a bzw. b;Hochschulassistenten und Vertragsassistenten als Hochschulassistenten und Vertragsassistenten im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, bzw. b;
künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte als Studienassistenten im Sinne des § 8;künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte als Studienassistenten im Sinne des Paragraph 8,;
Beamten und Vertragsbediensteten in wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Verwendung, sofern sie nicht an der Akademiedirektion oder der Quästur verwendet werden, als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb im Sinne des § 9. Die Beamten und Vertragsbediensteten des bisherigen Rektorates und der Quästur gelten als Bedienstete der Verwaltung im Sinne des § 10.Beamten und Vertragsbediensteten in wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Verwendung, sofern sie nicht an der Akademiedirektion oder der Quästur verwendet werden, als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 9, Die Beamten und Vertragsbediensteten des bisherigen Rektorates und der Quästur gelten als Bedienstete der Verwaltung im Sinne des Paragraph 10,
(10)Absatz 10,Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Rektoratsdirektor gilt als Akademiedirektor im Sinne des § 49 Abs. 4 und 5, der mit der Funktion eines Quästors betraute Bedienstete als Leiter der Quästur im Sinne des § 50 Abs. 2.Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Rektoratsdirektor gilt als Akademiedirektor im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4 und 5, der mit der Funktion eines Quästors betraute Bedienstete als Leiter der Quästur im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2,
(11)Absatz 11,Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts gilt als Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts im Sinne des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 2, der Leiter der Gemäldegalerie als Leiter dieser Sammlung im Sinne des § 61 Abs. 2.Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts gilt als Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 2,, der Leiter der Gemäldegalerie als Leiter dieser Sammlung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12122532
Alte Dokumentnummer
N7198817325J