Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 9. Als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb werden an der Akademie verwendet: Paragraph 9, Als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb werden an der Akademie verwendet:
Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an Meisterschulen, an Instituten, am Kupferstichkabinett oder an der Gemäldegalerie verwendet werden, und zwar:
Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;
allgemeine Akademiebedienstete.
Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an der Bibliothek verwendet werden, und zwar:
Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;
allgemeine Akademiebedienstete.
Dokumentnummer
NOR12122470
Alte Dokumentnummer
N7198817263J