Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschule – „Schülerschule des Vereins Gemeinsam Lernen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1989Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.Verliert gemäß Paragraph 28, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die 5. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schülerschule des Vereins Gemeinsam Lernen“ in Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12122658
Alte Dokumentnummer
N7198910801L