Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Inkrafttretensdatum
01.11.1989
Außerkrafttretensdatum
31.10.1993
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
(Übersetzung) 5. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, DES ERZIEHUNGSWESENS UND DER WISSENSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 482/1989
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. November 1989 in Kraft. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, mit 1. November 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Norwegen haben in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber 1972 *1) folgendes Programm für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft für die Jahre 1989-1993 vereinbart.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973
Dokumentnummer
NOR11009868
Alte Dokumentnummer
N7198910006J