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Art. 1

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch eins. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische Daten austauschen.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122754

Alte Dokumentnummer

N7198915933J