Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNGrömisch eins. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische Daten austauschen.
Dokumentnummer
NOR12122754
Alte Dokumentnummer
N7198915933J