Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden
Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden auf verschiedenen Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere Schulen, Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung von Behinderten und kulturellen Minderheiten, zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen, von pädagogischen und statistischen Unterlagen sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel ein bis zwei Wochen dauern.
Ein solcher Austausch soll von interessierten Einrichtungen und Behörden in jedem der beiden Länder eingeleitet und auf offiziellem Wege vorgeschlagen werden.
Schlagworte
Erziehungsbehörde
Dokumentnummer
NOR12122764
Alte Dokumentnummer
N7198915943J