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Art. 11

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden

Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen und -behörden auf verschiedenen Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere Schulen, Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung von Behinderten und kulturellen Minderheiten, zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen, von pädagogischen und statistischen Unterlagen sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel ein bis zwei Wochen dauern.

Ein solcher Austausch soll von interessierten Einrichtungen und Behörden in jedem der beiden Länder eingeleitet und auf offiziellem Wege vorgeschlagen werden.

Schlagworte

Erziehungsbehörde

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122764

Alte Dokumentnummer

N7198915943J