Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
Zusammenarbeit und Austausch von Fachleuten
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst sowie zum Austausch von Publikationen, Information und Dokumentation über das kulturelle Leben der beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch von Vertretern verschiedener kultureller Gebiete.
Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für eine Gesamtdauer von 80 Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu veranstalten. Diese Besuche schließen Besuche gemäß Artikel 15-23 des vorliegenden Übereinkommens ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen gegeben werden, die Teil einer Darstellung der Errungenschaften eines der beiden Staaten auf den oben erwähnten Gebieten im anderen Staat sind oder mit einer solchen zusammenfallen.
Dokumentnummer
NOR12122768
Alte Dokumentnummer
N7198915947J