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Art. 15

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

Zusammenarbeit und Austausch von Fachleuten

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst sowie zum Austausch von Publikationen, Information und Dokumentation über das kulturelle Leben der beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch von Vertretern verschiedener kultureller Gebiete.

Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für eine Gesamtdauer von 80 Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu veranstalten. Diese Besuche schließen Besuche gemäß Artikel 15-23 des vorliegenden Übereinkommens ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen gegeben werden, die Teil einer Darstellung der Errungenschaften eines der beiden Staaten auf den oben erwähnten Gebieten im anderen Staat sind oder mit einer solchen zusammenfallen.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122768

Alte Dokumentnummer

N7198915947J