Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 16
Spezialbesuche auf den Gebieten der Kultur und Kunst
Die Vertragsparteien halten einander über kürzere Kurse und Workshops auf verschiedenen Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus dem anderen Staat:
Die norwegische Vertragspartei bietet einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen einmonatigen mietzinsfreien Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß für eine Person an. Das Angebot ist für einen Maler gedacht, der von der österreichischen Vertragspartei vorgeschlagen und von der norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.
Die norwegische Vertragspartei bietet finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem Kunstsymposium in Norwegen, wobei sich die Vertragsparteien in jedem Fall einigen müssen.
Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu den „Rauriser Malertagen'' in Salzburg einzuladen.
Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg einzuladen.
Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien einzuladen.
Dokumentnummer
NOR12122769
Alte Dokumentnummer
N7198915948J