Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

Spezialbesuche auf den Gebieten der Kultur und Kunst

Die Vertragsparteien halten einander über kürzere Kurse und Workshops auf verschiedenen Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus dem anderen Staat:

  1. Litera a
    Die norwegische Vertragspartei bietet einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen einmonatigen mietzinsfreien Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß für eine Person an. Das Angebot ist für einen Maler gedacht, der von der österreichischen Vertragspartei vorgeschlagen und von der norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.
  2. Litera b
    Die norwegische Vertragspartei bietet finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem Kunstsymposium in Norwegen, wobei sich die Vertragsparteien in jedem Fall einigen müssen.
  3. Litera c
    Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu den „Rauriser Malertagen'' in Salzburg einzuladen.
  4. Litera d
    Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg einzuladen.
  5. Litera e
    Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, einmal während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen norwegischen Maler zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien einzuladen.

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122769

Alte Dokumentnummer

N7198915948J