Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17
Beobachter bei Festspielen
Die Vertragsparteien halten einander über wichtige Festspiele und andere bedeutende künstlerische Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern den Besuch von Beobachtern aus dem anderen Staat, um den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen der norwegischen und österreichischen Musikszene zu fördern.
Die norwegische Vertragspartei bietet an:
Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch der Internationalen Festspiele in Bergen (sieben bis zehn Tage).
Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch der Internationalen Jazz-Festspiele in Molde (sieben bis zehn Tage).
Bei a) und b) setzt die norwegische Vertragspartei den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und eine formelle Einladung überreicht.
Die österreichische Vertragspartei bietet an:
Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch des „Carinthischen Sommers'' in Kärnten.
Eine Einladung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Besuch des „Steirischen Herbstes'' in Graz.
Bei c) und d) setzt die österreichische Vertragspartei den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und eine formelle Einladung überreicht.
(Artikel 7 umfaßt auch die Möglichkeit des Besuches der Internationalen Sommerkurse der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg).