Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 19
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Veröffentlichung literarischer Werke von Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.
Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte zwischen Schriftstellern, Übersetzern und Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann derartige Besuche gemäß Artikel 15 einleiten.
Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß ein erfolgreiches Seminar von Übersetzern und Verlegern aus der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz über norwegische Literatur in Oslo im März 1989 stattfand. Österreich war sowohl mit Übersetzern als auch Verlegern vertreten.
Dokumentnummer
NOR12122772
Alte Dokumentnummer
N7198915951J