Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren) und Forschern
Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts- oder Forschungsinstitutionen sowie andere Fachleute auf verschiedenen akademischen Gebieten für ein- bis vierwöchige Besuche aus. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von mindestens elf Wochen jährlich zu empfangen.
Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen und, wenn die andere Vertragspartei den Vorschlag annimmt, durchgeführt werden. Die Besuche sollen den Besucher mit den Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland vertraut machen und, wann immer dies zweckmäßig ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie sie in Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.
Schlagworte
Universitätsinstitution, einwöchig
Dokumentnummer
NOR12122755
Alte Dokumentnummer
N7198915934J