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Art. 2

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren) und Forschern

Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts- oder Forschungsinstitutionen sowie andere Fachleute auf verschiedenen akademischen Gebieten für ein- bis vierwöchige Besuche aus. Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem Ausmaß von mindestens elf Wochen jährlich zu empfangen.

Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen und, wenn die andere Vertragspartei den Vorschlag annimmt, durchgeführt werden. Die Besuche sollen den Besucher mit den Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland vertraut machen und, wann immer dies zweckmäßig ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie sie in Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.

Schlagworte

Universitätsinstitution, einwöchig

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122755

Alte Dokumentnummer

N7198915934J