Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 20
Film
Beide Vertragsparteien ermutigen - im Bewußtsein, daß es sich hiebei um einen vornehmlich nicht-staatlichen Bereich handelt - zur Präsentation von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen, tauschen die Vertragsparteien Informationen über Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.
Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit zu erleichtern.
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen und -organisationen und sind beim Austausch von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.
Schlagworte
Filmeinrichtung, Filmorganisation
Dokumentnummer
NOR12122773
Alte Dokumentnummer
N7198915952J