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Art. 20

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 20

Film

Beide Vertragsparteien ermutigen - im Bewußtsein, daß es sich hiebei um einen vornehmlich nicht-staatlichen Bereich handelt - zur Präsentation von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen, tauschen die Vertragsparteien Informationen über Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.

Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit zu erleichtern.

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen und -organisationen und sind beim Austausch von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.

Schlagworte

Filmeinrichtung, Filmorganisation

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122773

Alte Dokumentnummer

N7198915952J