Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
Theater und Tanz
Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und Darstellung ihrer Errungenschaften und Aktivitäten auf den Gebieten des Theaters und Tanzes zu fördern.
Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame Unterstützung und praktische Hilfeleistungen für gegenseitige Besuche von kleinen professionellen Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern, Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen anzubieten.
Dokumentnummer
NOR12122774
Alte Dokumentnummer
N7198915953J