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Art. 23

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 23

Ausstellungen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle, künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des empfangenden Staates auf der Basis konkreter Vorschläge des entsendenden Staates zu präsentieren.

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch von Kunst-, Handwerks-, Design- und Architekturausstellungen sowie von Dokumentarausstellungen und anderen Ausstellungen. Initiativen für solche Ausstellungen können von jeder Vertragspartei ausgehen und in Übereinstimmung mit Artikel 30 durchgeführt werden.

Die norwegische Vertragspartei erklärt ihr Interesse, eine Ausstellung von Arnulf Rainer im Nationalmuseum Zeitgenössischer Kunst (Oslo) zu präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei wird die Möglichkeit, eine Edvard Munch-Ausstellung nach Österreich zu senden, überprüfen.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß das Norwegische Architekturmuseum plane, eine Ausstellung über den Architekten Fredrik Konow Lund in der „Technischen Universität'' in Graz zu präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei würde die Präsentation einer österreichischen Kunst- bzw. Kunsthandwerk-Ausstellung in Norwegen begrüßen.

Die norwegische Vertragspartei schlägt die Präsentation einer A. Kubin-Ausstellung in Norwegen vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die Präsentation einer A. Köchl-Ausstellung in Norwegen vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die Organisation von Ausstellungen photographischer Kunst auf der Basis der Reziprozität vor.

Für die Vorbereitung und den Schluß jeder Ausstellung können die Vertragsparteien die Besuche von einem oder mehr Experten, als Teil des in Artikel 15 vorgesehenen Austausches und für einen Zeitraum, der im vorhinein festzulegen ist, vereinbaren.

Schlagworte

Kunstausstellung, Handwerksausstellung, Designausstellung

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122776

Alte Dokumentnummer

N7198915955J