Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
VI. JUGEND UND SPORTrömisch sechs. JUGEND UND SPORT
Artikel 24
Jugend
Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Jugendorganisationen einschließlich des Austausches von Jugenddelegationen entsprechend den Wünschen und prioritären Vorstellungen der jeweiligen Jugendorganisationen.
Außerdem tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen Vertreter der für Angelegenheiten der Jugend zuständigen Behörden für einen Besuch im Ausmaß von sieben bis zehn Tagen aus.
Dokumentnummer
NOR12122777
Alte Dokumentnummer
N7198915956J