Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
01.11.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.11.198931.10.1993 BGBl. Nr. 482/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1989BGBl. Nr. 482/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch sieben. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Stipendien (Artikel 5, 6 und 7)

  1. Ziffer eins
    Verfahren:

Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten und werden bei den in Artikel 5, 6 und 7 angebotenen Stipendien vor dem 1. März übermittelt.

Kandidaten, die bei der ersten Nominierung nicht erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Gemeinsam mit der Nominierung stellt die entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten einschließlich des Geburtsdatums, Daten über die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse sowie Vorschläge betreffend eine Institution und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.

Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramme angenommen wurden, und gibt an, an welcher Institution der Kandidat aufgenommen wird.

Die Stipendiaten haben im Wege einer der Botschaften den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Die Behörden des empfangenden Staates leisten den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe, vor allem bei der Regelung der Unterbringung (nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei Aufenthaltsgenehmigungen.

  1. Ziffer 2
    Finanzielle Bestimmungen:
    In Norwegen:
    1. Litera a
      Ein monatliches Stipendium von nkr 4.740,- zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und andere Ausgaben für Stipendiaten gemäß den Artikeln 5 und 6.
    2. Litera b
      Ein Startgeld von nkr 1.200,-.
    3. Litera c
      Befreiung von Studiengebühren.
    4. Litera d
      Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen gleichkommen, die norwegischen Studierenden eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigungen für Theater, Konzerte usw.
    5. Litera e
      Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren und untentgeltliche Anmerkung, richtig: unentgeltliche) Krankenversicherung (nur bei Besuchen von mehr als drei Monaten - Besucher mit kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat abgedeckt werden).
    6. Litera f
      Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen (Artikel 7): eine angemessene Summe zur Deckung der notwendigen Ausgaben für den betreffenden Kurs (Kost, Logis und Unterricht).
    In Österreich:
    1. Litera a
      Ein monatliches Stipendium, und zwar:
      • Strichaufzählung
        für Stipendiaten gemäß Artikel 5: öS 6.200,- für Studierende, öS 6.800,- für graduierte Akademiker und öS 8.000,- für Assistenten;
      • Strichaufzählung
        für Stipendiaten gemäß Artikel 6: öS 13.500,-
    2. Litera b
      Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 5.
    3. Litera c
      Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.
    4. Litera d
      Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zuteil werden; Zugang zu Mensen und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
    5. Litera e
      Kosten für Reisen in Österreich, die durch das vereinbarte Studienprogramm erforderlich werden.
    6. Litera f
      Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen (Artikel 7):
      ein monatliches Stipendium von öS 8.300,- und Ersatz der Teilnahmegebühr zu einem Betrag von öS 6.000,-.

Schlagworte

Krankenversicherung

Gesetzesnummer

10009677

Dokumentnummer

NOR12122779

Alte Dokumentnummer

N7198915958J