Kurztitel
Kultur, Erziehungswesen, Wissenschaft (5. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1989Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1989,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGENrömisch sieben. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Stipendien (Artikel 5, 6 und 7)
Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten und werden bei den in Artikel 5, 6 und 7 angebotenen Stipendien vor dem 1. März übermittelt.
Kandidaten, die bei der ersten Nominierung nicht erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt werden.
Gemeinsam mit der Nominierung stellt die entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten einschließlich des Geburtsdatums, Daten über die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse sowie Vorschläge betreffend eine Institution und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.
Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende Vertragspartei spätestens zwölf Wochen nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und deren Studienprogramme angenommen wurden, und gibt an, an welcher Institution der Kandidat aufgenommen wird.
Die Stipendiaten haben im Wege einer der Botschaften den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
Die Behörden des empfangenden Staates leisten den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe, vor allem bei der Regelung der Unterbringung (nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei Aufenthaltsgenehmigungen.
Finanzielle Bestimmungen:
In Norwegen:
Ein monatliches Stipendium von nkr 4.740,- zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und andere Ausgaben für Stipendiaten gemäß den Artikeln 5 und 6.
Ein Startgeld von nkr 1.200,-.
Befreiung von Studiengebühren.
Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen gleichkommen, die norwegischen Studierenden eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigungen für Theater, Konzerte usw.
Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren und untentgeltliche (Anm.: richtig: unentgeltliche) Krankenversicherung (nur bei Besuchen von mehr als drei Monaten - Besucher mit kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat abgedeckt werden).Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren und untentgeltliche Anmerkung, richtig: unentgeltliche) Krankenversicherung (nur bei Besuchen von mehr als drei Monaten - Besucher mit kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat abgedeckt werden).
Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen (Artikel 7): eine angemessene Summe zur Deckung der notwendigen Ausgaben für den betreffenden Kurs (Kost, Logis und Unterricht).
In Österreich:
Ein monatliches Stipendium, und zwar:
für Stipendiaten gemäß Artikel 5: öS 6.200,- für Studierende, öS 6.800,- für graduierte Akademiker und öS 8.000,- für Assistenten;
für Stipendiaten gemäß Artikel 6: öS 13.500,-
Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 5.
Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.
Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zuteil werden; Zugang zu Mensen und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
Kosten für Reisen in Österreich, die durch das vereinbarte Studienprogramm erforderlich werden.
Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen (Artikel 7):
ein monatliches Stipendium von öS 8.300,- und Ersatz der Teilnahmegebühr zu einem Betrag von öS 6.000,-.